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Rechtsprechung
   BFH, 25.02.1981 - II R 110/77   

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https://dejure.org/1981,1769
BFH, 25.02.1981 - II R 110/77 (https://dejure.org/1981,1769)
BFH, Entscheidung vom 25.02.1981 - II R 110/77 (https://dejure.org/1981,1769)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 1981 - II R 110/77 (https://dejure.org/1981,1769)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 133, 87
  • BStBl II 1981, 478
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.09.1977 - II R 21/73

    Gesellschaftsteuerpflicht - Verlustdeckende Zuschüsse - Geborener Zuschußbetrieb

    Auszug aus BFH, 25.02.1981 - II R 110/77
    Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat verwehrt, da es an Feststellungen fehlt, die eine Beurteilung ermöglichten, inwieweit die angefochtene Steuerfestsetzung der neueren Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. September 1977 II R 21/73, BFHE 124, 79, BStBl II 1978, 136; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1980 II R 8/78, BFHE 131, 240, BStBl II 1980, 726) zur Frage der Gesellschaftsteuerpflicht verlustdeckender Zuschüsse genügt.
  • BFH, 25.06.1980 - II R 8/78

    Produktionsgesellschaft - Gründung einer GmbH - Marketing - Werbemarge -

    Auszug aus BFH, 25.02.1981 - II R 110/77
    Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat verwehrt, da es an Feststellungen fehlt, die eine Beurteilung ermöglichten, inwieweit die angefochtene Steuerfestsetzung der neueren Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. September 1977 II R 21/73, BFHE 124, 79, BStBl II 1978, 136; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1980 II R 8/78, BFHE 131, 240, BStBl II 1980, 726) zur Frage der Gesellschaftsteuerpflicht verlustdeckender Zuschüsse genügt.
  • BFH, 30.01.1974 - II R 20/70

    Grundstück - Gemeinnütziger Hauptzweck - Voraussetzungen - Unentbehrlicher

    Auszug aus BFH, 25.02.1981 - II R 110/77
    Das FG hat bei seiner gegenteiligen Annahme nicht hinreichend berücksichtigt, daß in Beziehung auf den in Frage kommenden gemeinnützigen Zweck bei der Unterbringung und Verpflegung von Lehrgangsteilnehmern von einer unmittelbaren Förderung ebenfalls nicht die Rede sein kann und daß sich ein Anspruch auf die umstrittene steuerliche Vergünstigung allenfalls dann würde anerkennen lassen, wenn die erörterte Tätigkeit der Klägerin als Erfüllung eines für die Verwirklichung des Hauptzweckes unentbehrlichen Nebenzweckes hätte angesehen werden können (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Januar 1974 II R 20/70, BFHE 112, 86, 88, BStBl II 1974, 410); das ist jedoch nicht der Fall.
  • RFH, 25.11.1927 - I A 439/27
    Auszug aus BFH, 25.02.1981 - II R 110/77
    Insoweit entspricht die Tätigkeit der Klägerin der Tätigkeit von Steuerpflichtigen, die gemeinnützigen Vereinen für deren Wirken ein Heim zur Verfügung stellen; für Sachverhalte dieser Art hat bereits der Reichsfinanzhof (RFH) entschieden, daß regelmäßig eine unmittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke nicht vorliegt (vgl. Urteile vom 25. November 1927 I A 439/27, RFHE 22, 204; vom 10. Juli 1930 III A 373/29, RStBl 1930, 632; vom 29. Januar 1931 III A 453/30, RStBl 1931, 550; s. auch Boettcher/Leibrecht, Gemeinnützigkeitsverordnung, 2. Aufl., § 11 Anm. 1b).
  • FG Münster, 19.02.2018 - 13 K 3313/15

    Gemeinnützigkeit eines eingetragenen Vereins mit dem Namen "Friedhofsverein X.

    Aus diesem Grund hat der BFH etwa entschieden, dass eine GmbH, die in einer einem Sportverband gehörenden Sportschule die Trainingsräume und -anlagen reinigt und instand hält sowie den Lehrgangsteilnehmern und Gästen Unterkunft und Verpflegung gewährt, nicht unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient (BFH-Urteil vom 25.2.1981 II R 110/77, BFHE 133, 87, BStBl II 1981, 87).
  • FG München, 09.06.2005 - 14 K 4580/01

    Kein ermäßigter Steuersatz für die Umsätze aus dem Betrieb eines Eisstadions;

    Anders als in dem vom Finanzamt zitierten Urteil des BFH vom 25. Februar 1981 II R 110/77 (BStBl II 1981, 478 ) erbringt die Klägerin nicht lediglich eine für die Sportausübung erforderliche Nebenleistung, sondern betreibt die Förderung des Eissports dadurch unmittelbar, dass sie selbst das Eisstadion der Allgemeinheit zur Verfügung stellt (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 1983 III 369/80, EFG 1984, 627).
  • OVG Saarland, 23.01.1980 - 2 W 1.1/80

    Schriftliche Gestattung des Beginns der Bauarbeiten mittels Teilbaugenehmigung;

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Rechtsprechung
   BFH, 25.03.1981 - IV B 68/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1740
BFH, 25.03.1981 - IV B 68/80 (https://dejure.org/1981,1740)
BFH, Entscheidung vom 25.03.1981 - IV B 68/80 (https://dejure.org/1981,1740)
BFH, Entscheidung vom 25. März 1981 - IV B 68/80 (https://dejure.org/1981,1740)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Richterliche Anordnung - Austragung eines Verfahrens aus dem Prozeßregister - Prozeßleitende Verfügung - Beschwerde

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    FGO § 128 Abs. 2

Papierfundstellen

  • BFHE 133, 12
  • BStBl II 1981, 478
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 23.08.1993 - V B 135/91

    Anfechtbarkeit einer prozeßleitenden Verfügung mit der Beschwerde

    Wie der BFH bereits mehrfach entschieden hat, ist die richterliche Anordnung, ein Verfahren im Prozeßregister auszutragen, auch dann eine prozeßleitende Verfügung, wenn sie vom Senat des FG durch Beschluß getroffen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1981 IV B 68/80, BFHE 133, 12, BStBl II 1981, 478; vom 6. August 1990 IV B 190/89, BFH/NV 1991, 689; vom 15. April 1992 IX B 164/91, BFH/NV 1993, 369; Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 128 FGO Rz. 20b; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 128 FGO Rz. 6).

    Die Löschung in den Gerichtsregistern bewirkt lediglich, daß die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. BFH-Beschluß vom 25. März 1981 IV B 68/80, a.a.O.).

  • BFH, 06.08.1990 - IV B 190/89

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss über das Löschen des

    Abgesehen von der Frage, ob die Klägerin zur Einlegung der Beschwerde überhaupt berechtigt war, da aus dem Schweigen des Konkursverwalters über die Frist des 31. Oktober 1989 hinaus nicht ohne weiteres seine Entscheidung entnommen werden kann, den Prozeß nicht aufzunehmen, ist die Beschwerde jedenfalls unstatthaft, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluß über das Löschen des Verfahrens in den Registern des Gerichts um eine prozeßleitende Verfügung handelt, die gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 25. März 1981 IV B 168/80, BFHE 133, 12, BStBl II 1981, 478).
  • FG Köln, 25.06.2010 - 13 K 10/08

    Registerlöschung nach insolvenzbedinger Verfahrensunterbrechnung

    Die richterliche Anordnung, ein Verfahren im Prozessregister auszutragen, ist auch dann eine prozessleitende Verfügung, wenn sie durch Beschluss getroffen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1988 IV B 68/80, BStBl. II 1981, 478; vom 23. August 1993 V B 135/91, BFH/NV 1994, 186).
  • BFH, 15.04.1992 - IX B 164/91

    Anfechtbarkeit prozeßleitender Verfügungen im Rahmen einer Beschwerde

    Bei dem angefochtenen Beschluß über das Löschen des Verfahrens in den Registern des Gerichts handelt es sich um eine solche Verfügung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1981 IV B 68/80, BFHE 133, 12, BStBl II 1981, 478; vom 6. August 1990 IV B 190/89, BFH/NV 1991, 689).
  • BFH, 17.08.1993 - III S 46/92
    Der von dem Antragsteller mit der persönlich eingelegten Beschwerde angefochtene Beschluß enthält eine solche prozeßleitende Verfügung, d.h. eine Maßnahme, die der förmlichen, ordnungsmäßigen Abwicklung des Prozesses dient (Beschluß des BFH vom 25. März 1981 IV B 68/80, BFHE 133, 12, BStBl II 1981, 478).
  • BFH, 12.04.1994 - III B 231/92

    Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen

    Der von dem Beschwerdeführer mit der persönlich eingelegten Beschwerde angefochtene Beschluß enthält eine solche prozeßleitende Verfügung, d. h. eine Maßnahme, die der förmlichen, ordnungsmäßigen Abwicklung des Prozesses dient (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. März 1981 IV B 68/80, BFHE 133, 12, BStBl II 1981, 478).
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